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Minimaler Abstand von einer Einzellast |
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Minimaler Abstand von der Auflagermitte |
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Minimaler Abstand zweier Durchbrüche
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Hinweise
- Beachten Sie für die Abminderung bitte die bauaufsichtliche Zulassung Kapitel 3.4
- Durchbrüche sind in halber Steghöhe anzuordnen.
- Öffnungen mit einem Durchmesser ≤ 20mm sind keine Durchbrüche im Sinne der Zulassung
Z-9.1-533 und können im Steg beliebig angeordnet werden
- Bei rechteckigen Löchern ist ein Seitenverhältnis der Kanten a und b von ≤ 2,0 einzuhalten
- Bei rechteckigen Löchern ist darauf zu achten, dass die Ecken sorgfältig ausgenommen werden
- Die Ecken sind mit einem Radius von mindestens 20 mm auszurunden
- Der größte zulässige Lochdurchmesser beträgt 210 mm
| Trägerhöhen |
200 |
220 |
240 |
300 |
360 |
400 |
450 |
Max. Durchmesser
des Durchbruchs |
73,2 |
85,2 |
97,2 |
133,2 |
169,2 |
193,2 |
210 |
Min. Abstand vom Aufleger
oder einer Einzellast |
146,4 |
170,4 |
194,4 |
266,4 |
338,4 |
386,4 |
420 |
| Durchbrüche führen zu einer reduzierten Tragfähigkeit! |